Sachverhalt
A. Am 18. August 2020 wurde über A.________, Inhaber der im Handelsregis- ter des Kantons Schwyz eingetragenen B.________ der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde im summarischen Verfahren durchgeführt (vgl. Konkurspublikati- on/Schuldenruf im Abl 2020 […]). Es folgten weitere Publikationen im kantonalen Amtsblatt:
- Abl 2021 (…): Auflage des Kollokationsplans, mit u.a. der Angabe zur Auflage, dass das Las- tenverzeichnis das Grundstück C.________ betreffe;
- Abl 2022 (…): Gläubigeraufruf gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG, mit welchem den Konkurs- gläubigern Gelegenheit geboten wurde, das der Konkursverwaltung vorliegen- de, freihändige Kaufangebot für das Grundstück C.________ zu überbieten;
- Abl 2022 (…): Eigentumsübertragung des Grundstücks C.________ von A.________ an die neuen Erwerber publiziert (Erwerbsdatum: 21.6.2022);
- Abl 2022 (…): Nochmalige Auflage des Kollokationsplans infolge nachträglich aufgenommener Forderungen;
- Abl. 2022 (…): Datum des Schlusses des Konkursverfahrens:17. November 2022. B. Die Gemeinde Schwyz stellte A.________ am 1. Dezember 2021 die Rechnung für die Abwassergebühren 2021 und am 21. Juli 2022 die Rechnung für die Abwassergebühren 2022 zu. Nach durchgeführten Mahnverfahren, leitete die Gemeinde Schwyz beim Betreibungsamt Schwyz für die Abwassergebühren 2021 und 2022 die Betreibung ein. Gegen die Zahlungsbefehle Nr. 119281 und Nr. 119550 des Betreibungsamts Schwyz erhob A.________ ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag. C.1 Mit Beschluss (GRB) Nr. 123 vom 13. April 2023 (versendet am 14.4.2023) setzte der Gemeinderat Schwyz die von A.________ für das Jahr 2021 zu leis- tende Abwassergebühr für die Liegenschaft C.________ auf Fr. 952.65 (inkl. MwSt.) fest und erteilte der Gemeinde Schwyz in der Betreibung Nr. 119281 des Betreibungsamts Schwyz die definitive Rechtsöffnung für Fr. 952.65 (inkl. MwSt.) sowie für Fr. 105.30 "bereits entstandene Betreibungskosten". Die Kosten für diesen Beschluss wurden auf total Fr. 142.-- (Beschluss- und Kanzleikosten) festgelegt und A.________ auferlegt. 2
C.2 Mit Beschluss (GRB) Nr. 124 vom 13. April 2023 (versendet am 14.4.2023) setzte der Gemeinderat Schwyz die von A.________ für das Jahr 2022 zu leis- tende Abwassergebühr für die Liegenschaft C.________ auf Fr. 436.95 (inkl. MwSt.) fest und erteilte der Gemeinde Schwyz in der Betreibung Nr. 119550 des Betreibungsamts Schwyz die definitive Rechtsöffnung für Fr. 436.95 (inkl. MwSt.) sowie für Fr. 33.30 "bereits entstandene Betreibungskosten". Die Kosten für die- sen Beschluss wurden auf total Fr. 142.-- (Beschluss- und Kanzleikosten) festge- legt und A.________ auferlegt. D. Am Montag 15. Mai 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.________ fristge- recht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz gegen die ihm am
24. April 2023 zugestellten Beschlüsse des Gemeinderats Schwyz vom 13. April 2023 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. E. Mit RRB 397/2023 vom 23. Mai 2023 überweist der Regierungsrat die Be- schwerde vom 15. Mai 2023 gestützt auf § 52 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. F. Der Gemeinderat Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der definitiven Rechtsöffnung. G. Das am 9. Juni 2023 zum Mitbericht eingeladene Konkursamt Schwyz er- klärt mit Eingabe vom 28. Juni 2023, einem Mitbericht stehe ihres Erachtens das Amtsgeheimnis entgegen. H. Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 27. Juli 2023 an der Beschwer- de vom 15. Mai 2023 festhalten. Das Verwaltungsgericht zieht
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 18. August 2020 wurde über A.________, Inhaber der im Handelsregis- ter des Kantons Schwyz eingetragenen Einzelfirma B.________ der Konkurs eröffnet (vgl. Ingress Bst. A hiervor). 2.1 Der Konkurs führt zu einer Generalexekution der schuldnerischen Vermö- genswerte, zur Verwertung des ganzen Vermögens des Gemeinschuldners und zur anteilsmässigen Befriedigung seiner Gläubiger. In einer solchen Generalexe- kution wird das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zu einer einzigen Masse zusammengefasst, welche den Gläubigern zur gemeinsamen (anteils-
E. 3 mässigen) Befriedigung unter Berücksichtigung ihres Rangs dient. Zum Umfang
dieser sog. Konkursmasse enthält Art. 197 des Bundesgesetzes über Schuldbe-
treibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 den allgemeinen
Grundsatz, dass alle pfändbaren Vermögenswerte, die dem Schuldner im Zeit-
punkt der Konkurseröffnung gehören, egal wo sie sich befinden, sowie sämtliche
Vermögenswerte, die dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfal-
len, in die Konkursmasse fallen (vgl. Hunkeler, in: Stäehelin/Bauer/Lorandi
[Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, 3. Aufl. 2021 [nachstehend: BSK SchKG II],
Art. 197 SchKG N 1 f.).
2.2 Bei der Konkursmasse handelt es sich um ein Sondervermögen mit eige-
nem rechtlichem Schicksal, das von der Praxis auch als parteifähig erachtet wird.
Mit Ausnahme der Kompetenzstücke unterwirft das Gesetz sämtliches Vermögen
dem Konkursbeschlag. Wird der Konkurs über eine natürliche Person eröffnet, so
ist sowohl das Geschäfts- als auch das Privatvermögen betroffen (vgl. Kren
Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. Aufl. 2020, Art. 197 SchKG N 1 und 3 ers-
tes Lemma, mit Hinweisen). Die Konkursmasse wird von der Konkursverwaltung
verwaltet, verwertet, unter die Gläubiger verteilt und vor Gericht vertreten. Sie ist
ein Sondervermögen und bildet in ihrer Gesamtheit ein vom Gemeinschuldner
losgelöster Vermögenskomplex sui generis. Ihr kommt die Parteifähigkeit zu. Da-
neben ist die Konkursmasse ebenfalls parteifähig. Ihre Handlungen vollzieht die
Konkursmasse durch die Konkursverwaltung (vgl. BSK SchKG II-Hunkeler,
Art. 197 SchKG N 5 f.; Milani/Wohlgemuth [Hrsg.], Verordnung über die Ge-
schäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, Vorbem. N 37 mit
Hinweisen).
Zivilrechtlich bleibt der Schuldner nach der Konkurseröffnung bis zur Verwertung
der einzelnen Vermögensgegenstände Rechtsträger seines Vermögens; insbe-
sondere also Eigentümer seiner Sachen und Gläubiger seiner Forderungen. Die
Eröffnung des Konkurses bewirkt kein Vermögensdispositiv. Mit Konkurseröff-
nung verliert der Gemeinschuldner aber sein Verfügungsrecht hinsichtlich der zur
Konkursmasse gehörenden Vermögensrechte. Es ist ihm Kraft Art. 204 SchKG in
der Folge grundsätzlich untersagt, Rechtshandlungen in Bezug auf die Aktivmas-
se vorzunehmen (vgl. Kren Kostkiewicz, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl.
2014, Art. 197 SchKG N 4 f. mit Hinweisen, BSK SchKG II-Hunkeler, Art. 197
SchKG N 6; Milani/Wohlgemuth, a.a.O., Vorbem. N 39; BGE 132 III 432 E. 2.3).
Die dem Schuldner entzogene Verfügungsmacht geht primär auf die Konkurs-
verwaltung über, wobei die Gläubigerversammlung im Rahmen des ihr zukom-
menden Weisungsrechts an der Verfügungsmacht partizipiert. Das Bundesge-
E. 3.1 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen GRB Nr. 123 und Nr. 124 vom 13. April 2023 (und in Vernehmlassung vom 27.6.2023) im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 18 des kommunalen Reglements über die Siedlungsentwässerung
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 12. Mai 2023 und in der Replik vom 27. Juli 2023 demgegenüber u.a. fest, nach dem Konkurs vom
18. August 2020 sei das Konkursamt (als Konkursverwalterin) u.a. alleinige ent- scheidungsbefugte Stelle betreffend die finanziellen Angelegenheiten der Lie- genschaft C.________ geworden. Er selber habe die Abwassergebühren 2021 und 2022 weder bezahlen können noch dürfen. Die Liegenschaft C.________ umfasse insgesamt 3 Wohnungen und sei ab 18. August 2020 vom Konkursamt Schwyz verwaltet worden. Die gesamten (Mietzins)Einnahmen dieser Liegen- schaft seien einem vom Konkursamt Schwyz definierten und ihm nicht zugängli- chen Konto gutgeschrieben worden. Jegliche Ausgaben dieser Liegenschaft hät- ten ab dem 18. August 2020 durch das Konkursamt Schwyz bezahlt werden müssen. Hierunter würden auch die Abwassergebühren 2021 und 2022 gehören. Weshalb diese anscheinend nicht bezahlt worden seien, entziehe sich seiner Kenntnis.
E. 4 richt sieht die Konkursverwaltung als offizielles Organ der Konkursmasse (vgl.
BSK SchKG II-Russenberger/Wohlgemuth, Art. 240 SchKG N 3 f. mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG sind für die Frage der Zugehörigkeit eines
Vermögenswertes zur Konkursmasse die Verhältnisse beim Schuldner zur Zeit
der Konkurseröffnung massgebend. Art. 197 Abs. 2 SchKG ergänzt, dass Ver-
mögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gleich-
falls zur Konkursmasse gehört. Massgebend für den Beginn des Konkursbe-
schlags ist die Eröffnung des Konkurses durch Entscheid des Konkursgerichts
(vgl. BSK SchKG II-Hunkeler, Art. 197 N 80 f.). Zum Vermögensanfall zählt auch
der Ertrag eines Vermögens wie bspw. der Mietzins aus einer Liegenschaft, die
erst während des Konkursverfahrens bis zur Verwertung der erzeugenden Sache
entstanden sind. Der Vermögensertrag ist fortlaufend der Konkursmasse einzu-
verleiben (vgl. BSK SchKG II-Hunkeler, Art. 197 SchKG N 10 und 94).
2.4 Das Konkursamt hat laut Art. 221 SchKG ein Inventar aufzunehmen, so-
bald ihm das gerichtliche Konkurserkenntnis mitgeteilt worden ist. Grundstücke
sind von Amtes wegen, mit den Rechten Dritter an diesen, im Inventar so aufzu-
nehmen, wie sie im Grundbuch verzeichnet sind; es genügt jedoch auch ein
Verweis auf den entsprechenden Grundbuchauszug (Art. 25 und 26 Abs. 1 der
Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32] vom
13.7.1911) (vgl. BSK SchKG II-Lustenberger/Schenker, Art. 221 SchKG N 1 und
13).
Auch der Ertrag aus den natürlichen und zivilen Früchten, welche die Grundstü-
cke des Schuldners während des Konkurses abwerfen, ist im Inventar sukzessi-
ve nachzuführen. Insofern handelt es sich beim Inventar um ein rollendes Doku-
ment, welches bis zum Schluss des Konkursverfahrens laufend dem aktuellen
Stand angepasst werden muss. Zivile Früchte sind namentlich auch die Miet- und
Pachtzinse (vgl. BSK SchKG II-Lustenberger/Schenker, Art. 221 SchKG N 16 mit
Hinweisen). Sie werden von der Konkursverwaltung eingezogen (Art. 124 der
Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken
[VZG; SR 281.42] vom 23.4.1920) und im Inventar in einer besonderen Abteilung
sukzessive angegeben bzw. nachgeführt (vgl. Milani/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 33
KOV N 6). Sie dienen u.a. der Verwaltung des fraglichen Grundstücks, z.B. wenn
daraus Reparaturen, der allgemeine Unterhalt oder Abgaben entrichtet werden
(Art. 17 VZG). In diesem Sinne sieht auch Art. 22 Abs. 1 VZG vor, dass die ein-
gegangenen Erträgnisse in erster Linie zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen
und -kosten zu verwenden sind. Daraus ergibt sich, dass das Einziehen der
E. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer, auch nachdem der Konkurs am 18. August 2020 über ihn eröffnet worden ist, bis zur Verwertung der Liegenschaft C.________ am 21. Juni 2022 (Abl 2022 […]; vgl. Ingress Bst. A hiervor) zivilrechtlich deren Eigentümer geblieben (vgl. Erw. 2.2. Abs. 2 hiervor). Die Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer vom 18. August 2020 bewirkte indessen, dass die Liegenschaft C.________ zusammen mit allen anderen pfändbaren Vermögenswerten, die ihm im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehör- ten sowie auch den Vermögenswerten, die ihm vor Schluss des Konkursverfah- rens anfielen (wie die Mietzinseinnahmen der Liegenschaft C.________ bis zu deren Verwertung) zur Konkursmasse zusammengefasst wurde. Diese bildet ein
E. 4.2 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer, trotz der ihm nach der Konkurseröffnung verbleibenden zivilrechtlichen Eigentümerschaft an der Lie- genschaft C.________ nicht verpflichtet werden, die auf diese Liegenschaft (ab Konkurseröffnung bis zu deren Verwertung) entfallenden Abwassergebühren zu entrichten. Da die Liegenschaft C.________ mit der Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer Teil eines von ihm losgelösten Sondervermögens (der Kon- kursmasse) geworden ist, deren Verwaltung und Bewirtschaftung durch die Kon- kursverwaltung als offizielles Organ der Konkursmasse zu vollziehen war, er- mangelte es dem Beschwerdeführer am erforderlichen Verfügungsrecht. Der Umstand, dass Art. 18 des kommunalen Reglements über die Siedlungsent- wässerung vorsieht, dass die Benützungsgebühren von den Grundeigentümern zu erheben sind, vermag daran nichts zu ändern.
E. 4.3 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als begründet und ist gut- zuheissen. Die angefochtenen GRB Nr. 123 und Nr. 124 vom 13. April 2023 so- wie die darin erteilten definitiven Rechtsöffnungen in den Betreibungen Nr. 119281 und Nr. 119550 des Betreibungsamts Schwyz (vgl. dazu Ingress lit. C.1 und lit C.2 hiervor) sind aufzuheben.
E. 5 Mietzinse und die Übernahme der Verwaltung durch das Betreibungsamt eng zu-
sammenhängen (vgl. Urteil BGer 5A_80/2013 vom 18.3.2013 Erw. 2.4).
2.5 Die Konkursverwaltung hat nach Art. 240 SchKG alle zur Erhaltung und
Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen. Bei Grundstücken
obliegt der Konkursverwaltung - wie dem Betreibungsamt beim Pfändungsverfah-
ren (Art. 16 ff. VZG) - die Verwaltung und Bewirtschaftung, worunter ordentli-
cherweise etwa die Anordnung und Bezahlung kleinerer Reparaturen, der Ab-
schluss und die Erneuerung der üblichen Versicherungen, die Kündigung an Mie-
ter, die Ausweisung von Mietern und der Abschluss neuer Mietverträge fallen
(vgl. BGE 127 III 229 Erw. 8 mit Hinweise; Schober, in: Konferenz der Betrei-
bungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.], Kurzkommentar VZG 2011,
Art. 122 VZG N 9).
Gemäss Art. 17 VZG umfasst die ordentliche Verwaltung und Bewirtschaftung
des gepfändeten Grundstückes alle diejenigen Massnahmen, die zur Erhaltung
des Grundstückes und seiner Ertragsfähigkeit sowie zur Gewinnung der Früchte
und Erträgnisse nötig sind, wie Anordnung und Bezahlung kleinerer Reparaturen,
Besorgung der Anpflanzungen, Abschluss und Erneuerung der üblichen Versi-
cherungen, Kündigung an Mieter, Ausweisung von Mietern, Neuvermietungen,
Einbringung und Verwertung der Früchte zur Reifezeit, Bezug der Miet- und
Pachtzinse, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, Geltendmachung des Reten-
tionsrechts für Mietzinsforderungen, Bezahlung der laufenden Abgaben für Gas,
Wasser, Elektrizität u.dgl. Während der Verwaltungsperiode fällig werdende oder
vorher fällig gewordene Pfandzinse dürfen dagegen nicht bezahlt werden (vgl.
auch Art. 94 Abs. 1 Satz 2 VZG).
Im Rahmen der ordentlichen Verwaltungsmassnahmen haben die Vollstreckungs-
behörden u.a. die in Art. 17 VZG genannten Massnahmen durchzuführen, anzu-
ordnen und/oder zu überwachen. Aus den eingegangen Miet- oder Pachtzinsen
sind, vorbehältlich der Abgeltung der Gebühren und Auslagen für die Zwangs-
massnahmen an sich (Art. 22 VGZ) u.a. die Auslagen und Abgaben für Gas,
Wasser, Elektrizität Kehrichtabfuhr usw. zu bezahlen, d.h. jene Beträge, die als
Vergütung für eine besondere Dienstleistung geschuldet werden, von der die
Immobilie profitiert und deren Entzug eine Minderung ihres Ertragswerts zur Fol-
ge hätte (vgl. Kurzkommentar VZG-Zopi, Art. 17 VZG N 5 und 22; BGE 129 III 90
E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 62 III 56).
E. 5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten (Ge- richtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) zu Lasten der Gemeinde Schwyz (§ 72 Abs. 2 VRP).
E. 5.2 Eine Parteientschädigung wird nicht beanwalteten Beschwerdeführern pra- xisgemäss nicht zugesprochen (vgl. VGE III 2019 33 vom 25.9.2019 Erw. 8.3).
E. 6 sowie der amtlichen Publikation vom 25. November 2016 über die Erhöhung der Benützungsgebühren erhebe die Gemeinde von Grundeigentümern, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen seien, eine jährliche Abwasserbenüt- zungsgebühr, bestehend aus Grundgebühr und der Mengengebühr. Diese richte sich nach der Anzahl Wohnungen, der Grösse von Strassen/Plätzen und nach der Anzahl Gewerbe. Die Mengengebühr richte sich nach dem Wasserverbrauch, gemessen an den Zähluhren der Wasserversorgung. Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Abwassergebühren 2021 (Rechnungs- datum: 1.12.2021) sowie vom 1. Januar 2022 bis 20. Juni 2022 (Rechnungsda- tum: 21.7.2022) sei der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft C.________ gewesen und somit Schuldner der Abwassergebühr 2021 und der anteiligen Abwassergebühr 2022.
E. 7 von ihm losgelöstes Sondervermögen zur Befriedigung der Gläubiger (vgl. Erw. 2.1 und Erw. 2.3 hiervor). Über die Konkursmasse und den einzelnen, darin zusammengefassten Vermö- genswerten hat der Beschwerdeführer mit der Konkurseröffnung sein Verfü- gungsrecht verloren; die ihm entzogene Verfügungsmacht ging auf die Konkurs- verwaltung über (vgl. Erw. 2.2. Abs. 3 f. hiervor), so auch die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft C.________ worunter einerseits der Einzug der Mietzinseinnahmen dieser Liegenschaft fielen sowie andererseits auch der damit eng zusammenhängende allgemeine Unterhalt und die Entrichtung der laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl., welche aus diesen Mietzinseinnah- men zu bezahlen waren (vgl. Erw. 2.4 f. hiervor).
E. 8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Gemeinderats-
beschlüsse GRB Nr. 123 und Nr. 124 vom 13. April 2023 sowie die darin er-
teilten definitiven Rechtsöffnungen in den Betreibungen Nr. 119281 und
Nr. 119550 des Betreibungsamts Schwyz werden aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von
Fr. 800.-- werden der Gemeinde Schwyz auferlegt. Sie hat diesen Betrag in-
nert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10
0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
Der Beschwerdeführer hat am 14. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- geleistet, welcher ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizer-
hofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesge-
setzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und den Regierungsrat (2/EB).
Schwyz, 13. September 2023
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru-
mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand: 25. September 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2023 47 Entscheid vom 13. September 2023 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________ Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat Schwyz, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Kausalabgaben (Abwassergebühren 2021 und 2022)
Sachverhalt: A. Am 18. August 2020 wurde über A.________, Inhaber der im Handelsregis- ter des Kantons Schwyz eingetragenen B.________ der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde im summarischen Verfahren durchgeführt (vgl. Konkurspublikati- on/Schuldenruf im Abl 2020 […]). Es folgten weitere Publikationen im kantonalen Amtsblatt:
- Abl 2021 (…): Auflage des Kollokationsplans, mit u.a. der Angabe zur Auflage, dass das Las- tenverzeichnis das Grundstück C.________ betreffe;
- Abl 2022 (…): Gläubigeraufruf gemäss Art. 256 Abs. 3 SchKG, mit welchem den Konkurs- gläubigern Gelegenheit geboten wurde, das der Konkursverwaltung vorliegen- de, freihändige Kaufangebot für das Grundstück C.________ zu überbieten;
- Abl 2022 (…): Eigentumsübertragung des Grundstücks C.________ von A.________ an die neuen Erwerber publiziert (Erwerbsdatum: 21.6.2022);
- Abl 2022 (…): Nochmalige Auflage des Kollokationsplans infolge nachträglich aufgenommener Forderungen;
- Abl. 2022 (…): Datum des Schlusses des Konkursverfahrens:17. November 2022. B. Die Gemeinde Schwyz stellte A.________ am 1. Dezember 2021 die Rechnung für die Abwassergebühren 2021 und am 21. Juli 2022 die Rechnung für die Abwassergebühren 2022 zu. Nach durchgeführten Mahnverfahren, leitete die Gemeinde Schwyz beim Betreibungsamt Schwyz für die Abwassergebühren 2021 und 2022 die Betreibung ein. Gegen die Zahlungsbefehle Nr. 119281 und Nr. 119550 des Betreibungsamts Schwyz erhob A.________ ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag. C.1 Mit Beschluss (GRB) Nr. 123 vom 13. April 2023 (versendet am 14.4.2023) setzte der Gemeinderat Schwyz die von A.________ für das Jahr 2021 zu leis- tende Abwassergebühr für die Liegenschaft C.________ auf Fr. 952.65 (inkl. MwSt.) fest und erteilte der Gemeinde Schwyz in der Betreibung Nr. 119281 des Betreibungsamts Schwyz die definitive Rechtsöffnung für Fr. 952.65 (inkl. MwSt.) sowie für Fr. 105.30 "bereits entstandene Betreibungskosten". Die Kosten für diesen Beschluss wurden auf total Fr. 142.-- (Beschluss- und Kanzleikosten) festgelegt und A.________ auferlegt. 2
C.2 Mit Beschluss (GRB) Nr. 124 vom 13. April 2023 (versendet am 14.4.2023) setzte der Gemeinderat Schwyz die von A.________ für das Jahr 2022 zu leis- tende Abwassergebühr für die Liegenschaft C.________ auf Fr. 436.95 (inkl. MwSt.) fest und erteilte der Gemeinde Schwyz in der Betreibung Nr. 119550 des Betreibungsamts Schwyz die definitive Rechtsöffnung für Fr. 436.95 (inkl. MwSt.) sowie für Fr. 33.30 "bereits entstandene Betreibungskosten". Die Kosten für die- sen Beschluss wurden auf total Fr. 142.-- (Beschluss- und Kanzleikosten) festge- legt und A.________ auferlegt. D. Am Montag 15. Mai 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.________ fristge- recht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz gegen die ihm am
24. April 2023 zugestellten Beschlüsse des Gemeinderats Schwyz vom 13. April 2023 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung. E. Mit RRB 397/2023 vom 23. Mai 2023 überweist der Regierungsrat die Be- schwerde vom 15. Mai 2023 gestützt auf § 52 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspfle- gegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. F. Der Gemeinderat Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der definitiven Rechtsöffnung. G. Das am 9. Juni 2023 zum Mitbericht eingeladene Konkursamt Schwyz er- klärt mit Eingabe vom 28. Juni 2023, einem Mitbericht stehe ihres Erachtens das Amtsgeheimnis entgegen. H. Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 27. Juli 2023 an der Beschwer- de vom 15. Mai 2023 festhalten. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Am 18. August 2020 wurde über A.________, Inhaber der im Handelsregis- ter des Kantons Schwyz eingetragenen Einzelfirma B.________ der Konkurs eröffnet (vgl. Ingress Bst. A hiervor). 2.1 Der Konkurs führt zu einer Generalexekution der schuldnerischen Vermö- genswerte, zur Verwertung des ganzen Vermögens des Gemeinschuldners und zur anteilsmässigen Befriedigung seiner Gläubiger. In einer solchen Generalexe- kution wird das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zu einer einzigen Masse zusammengefasst, welche den Gläubigern zur gemeinsamen (anteils- 3
mässigen) Befriedigung unter Berücksichtigung ihres Rangs dient. Zum Umfang dieser sog. Konkursmasse enthält Art. 197 des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 den allgemeinen Grundsatz, dass alle pfändbaren Vermögenswerte, die dem Schuldner im Zeit- punkt der Konkurseröffnung gehören, egal wo sie sich befinden, sowie sämtliche Vermögenswerte, die dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfal- len, in die Konkursmasse fallen (vgl. Hunkeler, in: Stäehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG II, 3. Aufl. 2021 [nachstehend: BSK SchKG II], Art. 197 SchKG N 1 f.). 2.2 Bei der Konkursmasse handelt es sich um ein Sondervermögen mit eige- nem rechtlichem Schicksal, das von der Praxis auch als parteifähig erachtet wird. Mit Ausnahme der Kompetenzstücke unterwirft das Gesetz sämtliches Vermögen dem Konkursbeschlag. Wird der Konkurs über eine natürliche Person eröffnet, so ist sowohl das Geschäfts- als auch das Privatvermögen betroffen (vgl. Kren Kostkiewicz, Kommentar SchKG, 20. Aufl. 2020, Art. 197 SchKG N 1 und 3 ers- tes Lemma, mit Hinweisen). Die Konkursmasse wird von der Konkursverwaltung verwaltet, verwertet, unter die Gläubiger verteilt und vor Gericht vertreten. Sie ist ein Sondervermögen und bildet in ihrer Gesamtheit ein vom Gemeinschuldner losgelöster Vermögenskomplex sui generis. Ihr kommt die Parteifähigkeit zu. Da- neben ist die Konkursmasse ebenfalls parteifähig. Ihre Handlungen vollzieht die Konkursmasse durch die Konkursverwaltung (vgl. BSK SchKG II-Hunkeler, Art. 197 SchKG N 5 f.; Milani/Wohlgemuth [Hrsg.], Verordnung über die Ge- schäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, Vorbem. N 37 mit Hinweisen). Zivilrechtlich bleibt der Schuldner nach der Konkurseröffnung bis zur Verwertung der einzelnen Vermögensgegenstände Rechtsträger seines Vermögens; insbe- sondere also Eigentümer seiner Sachen und Gläubiger seiner Forderungen. Die Eröffnung des Konkurses bewirkt kein Vermögensdispositiv. Mit Konkurseröff- nung verliert der Gemeinschuldner aber sein Verfügungsrecht hinsichtlich der zur Konkursmasse gehörenden Vermögensrechte. Es ist ihm Kraft Art. 204 SchKG in der Folge grundsätzlich untersagt, Rechtshandlungen in Bezug auf die Aktivmas- se vorzunehmen (vgl. Kren Kostkiewicz, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 197 SchKG N 4 f. mit Hinweisen, BSK SchKG II-Hunkeler, Art. 197 SchKG N 6; Milani/Wohlgemuth, a.a.O., Vorbem. N 39; BGE 132 III 432 E. 2.3). Die dem Schuldner entzogene Verfügungsmacht geht primär auf die Konkurs- verwaltung über, wobei die Gläubigerversammlung im Rahmen des ihr zukom- menden Weisungsrechts an der Verfügungsmacht partizipiert. Das Bundesge- 4
richt sieht die Konkursverwaltung als offizielles Organ der Konkursmasse (vgl. BSK SchKG II-Russenberger/Wohlgemuth, Art. 240 SchKG N 3 f. mit Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG sind für die Frage der Zugehörigkeit eines Vermögenswertes zur Konkursmasse die Verhältnisse beim Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung massgebend. Art. 197 Abs. 2 SchKG ergänzt, dass Ver- mögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gleich- falls zur Konkursmasse gehört. Massgebend für den Beginn des Konkursbe- schlags ist die Eröffnung des Konkurses durch Entscheid des Konkursgerichts (vgl. BSK SchKG II-Hunkeler, Art. 197 N 80 f.). Zum Vermögensanfall zählt auch der Ertrag eines Vermögens wie bspw. der Mietzins aus einer Liegenschaft, die erst während des Konkursverfahrens bis zur Verwertung der erzeugenden Sache entstanden sind. Der Vermögensertrag ist fortlaufend der Konkursmasse einzu- verleiben (vgl. BSK SchKG II-Hunkeler, Art. 197 SchKG N 10 und 94). 2.4 Das Konkursamt hat laut Art. 221 SchKG ein Inventar aufzunehmen, so- bald ihm das gerichtliche Konkurserkenntnis mitgeteilt worden ist. Grundstücke sind von Amtes wegen, mit den Rechten Dritter an diesen, im Inventar so aufzu- nehmen, wie sie im Grundbuch verzeichnet sind; es genügt jedoch auch ein Verweis auf den entsprechenden Grundbuchauszug (Art. 25 und 26 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32] vom 13.7.1911) (vgl. BSK SchKG II-Lustenberger/Schenker, Art. 221 SchKG N 1 und 13). Auch der Ertrag aus den natürlichen und zivilen Früchten, welche die Grundstü- cke des Schuldners während des Konkurses abwerfen, ist im Inventar sukzessi- ve nachzuführen. Insofern handelt es sich beim Inventar um ein rollendes Doku- ment, welches bis zum Schluss des Konkursverfahrens laufend dem aktuellen Stand angepasst werden muss. Zivile Früchte sind namentlich auch die Miet- und Pachtzinse (vgl. BSK SchKG II-Lustenberger/Schenker, Art. 221 SchKG N 16 mit Hinweisen). Sie werden von der Konkursverwaltung eingezogen (Art. 124 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken [VZG; SR 281.42] vom 23.4.1920) und im Inventar in einer besonderen Abteilung sukzessive angegeben bzw. nachgeführt (vgl. Milani/Wohlgemuth, a.a.O., Art. 33 KOV N 6). Sie dienen u.a. der Verwaltung des fraglichen Grundstücks, z.B. wenn daraus Reparaturen, der allgemeine Unterhalt oder Abgaben entrichtet werden (Art. 17 VZG). In diesem Sinne sieht auch Art. 22 Abs. 1 VZG vor, dass die ein- gegangenen Erträgnisse in erster Linie zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen und -kosten zu verwenden sind. Daraus ergibt sich, dass das Einziehen der 5
Mietzinse und die Übernahme der Verwaltung durch das Betreibungsamt eng zu- sammenhängen (vgl. Urteil BGer 5A_80/2013 vom 18.3.2013 Erw. 2.4). 2.5 Die Konkursverwaltung hat nach Art. 240 SchKG alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen. Bei Grundstücken obliegt der Konkursverwaltung - wie dem Betreibungsamt beim Pfändungsverfah- ren (Art. 16 ff. VZG) - die Verwaltung und Bewirtschaftung, worunter ordentli- cherweise etwa die Anordnung und Bezahlung kleinerer Reparaturen, der Ab- schluss und die Erneuerung der üblichen Versicherungen, die Kündigung an Mie- ter, die Ausweisung von Mietern und der Abschluss neuer Mietverträge fallen (vgl. BGE 127 III 229 Erw. 8 mit Hinweise; Schober, in: Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.], Kurzkommentar VZG 2011, Art. 122 VZG N 9). Gemäss Art. 17 VZG umfasst die ordentliche Verwaltung und Bewirtschaftung des gepfändeten Grundstückes alle diejenigen Massnahmen, die zur Erhaltung des Grundstückes und seiner Ertragsfähigkeit sowie zur Gewinnung der Früchte und Erträgnisse nötig sind, wie Anordnung und Bezahlung kleinerer Reparaturen, Besorgung der Anpflanzungen, Abschluss und Erneuerung der üblichen Versi- cherungen, Kündigung an Mieter, Ausweisung von Mietern, Neuvermietungen, Einbringung und Verwertung der Früchte zur Reifezeit, Bezug der Miet- und Pachtzinse, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, Geltendmachung des Reten- tionsrechts für Mietzinsforderungen, Bezahlung der laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl. Während der Verwaltungsperiode fällig werdende oder vorher fällig gewordene Pfandzinse dürfen dagegen nicht bezahlt werden (vgl. auch Art. 94 Abs. 1 Satz 2 VZG). Im Rahmen der ordentlichen Verwaltungsmassnahmen haben die Vollstreckungs- behörden u.a. die in Art. 17 VZG genannten Massnahmen durchzuführen, anzu- ordnen und/oder zu überwachen. Aus den eingegangen Miet- oder Pachtzinsen sind, vorbehältlich der Abgeltung der Gebühren und Auslagen für die Zwangs- massnahmen an sich (Art. 22 VGZ) u.a. die Auslagen und Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität Kehrichtabfuhr usw. zu bezahlen, d.h. jene Beträge, die als Vergütung für eine besondere Dienstleistung geschuldet werden, von der die Immobilie profitiert und deren Entzug eine Minderung ihres Ertragswerts zur Fol- ge hätte (vgl. Kurzkommentar VZG-Zopi, Art. 17 VZG N 5 und 22; BGE 129 III 90 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 62 III 56). 3.1 Die Vorinstanz hat in den angefochtenen GRB Nr. 123 und Nr. 124 vom 13. April 2023 (und in Vernehmlassung vom 27.6.2023) im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 18 des kommunalen Reglements über die Siedlungsentwässerung 6
sowie der amtlichen Publikation vom 25. November 2016 über die Erhöhung der Benützungsgebühren erhebe die Gemeinde von Grundeigentümern, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen seien, eine jährliche Abwasserbenüt- zungsgebühr, bestehend aus Grundgebühr und der Mengengebühr. Diese richte sich nach der Anzahl Wohnungen, der Grösse von Strassen/Plätzen und nach der Anzahl Gewerbe. Die Mengengebühr richte sich nach dem Wasserverbrauch, gemessen an den Zähluhren der Wasserversorgung. Zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung der Abwassergebühren 2021 (Rechnungs- datum: 1.12.2021) sowie vom 1. Januar 2022 bis 20. Juni 2022 (Rechnungsda- tum: 21.7.2022) sei der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft C.________ gewesen und somit Schuldner der Abwassergebühr 2021 und der anteiligen Abwassergebühr 2022. 3.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 12. Mai 2023 und in der Replik vom 27. Juli 2023 demgegenüber u.a. fest, nach dem Konkurs vom
18. August 2020 sei das Konkursamt (als Konkursverwalterin) u.a. alleinige ent- scheidungsbefugte Stelle betreffend die finanziellen Angelegenheiten der Lie- genschaft C.________ geworden. Er selber habe die Abwassergebühren 2021 und 2022 weder bezahlen können noch dürfen. Die Liegenschaft C.________ umfasse insgesamt 3 Wohnungen und sei ab 18. August 2020 vom Konkursamt Schwyz verwaltet worden. Die gesamten (Mietzins)Einnahmen dieser Liegen- schaft seien einem vom Konkursamt Schwyz definierten und ihm nicht zugängli- chen Konto gutgeschrieben worden. Jegliche Ausgaben dieser Liegenschaft hät- ten ab dem 18. August 2020 durch das Konkursamt Schwyz bezahlt werden müssen. Hierunter würden auch die Abwassergebühren 2021 und 2022 gehören. Weshalb diese anscheinend nicht bezahlt worden seien, entziehe sich seiner Kenntnis. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer, auch nachdem der Konkurs am 18. August 2020 über ihn eröffnet worden ist, bis zur Verwertung der Liegenschaft C.________ am 21. Juni 2022 (Abl 2022 […]; vgl. Ingress Bst. A hiervor) zivilrechtlich deren Eigentümer geblieben (vgl. Erw. 2.2. Abs. 2 hiervor). Die Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer vom 18. August 2020 bewirkte indessen, dass die Liegenschaft C.________ zusammen mit allen anderen pfändbaren Vermögenswerten, die ihm im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehör- ten sowie auch den Vermögenswerten, die ihm vor Schluss des Konkursverfah- rens anfielen (wie die Mietzinseinnahmen der Liegenschaft C.________ bis zu deren Verwertung) zur Konkursmasse zusammengefasst wurde. Diese bildet ein 7
von ihm losgelöstes Sondervermögen zur Befriedigung der Gläubiger (vgl. Erw. 2.1 und Erw. 2.3 hiervor). Über die Konkursmasse und den einzelnen, darin zusammengefassten Vermö- genswerten hat der Beschwerdeführer mit der Konkurseröffnung sein Verfü- gungsrecht verloren; die ihm entzogene Verfügungsmacht ging auf die Konkurs- verwaltung über (vgl. Erw. 2.2. Abs. 3 f. hiervor), so auch die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft C.________ worunter einerseits der Einzug der Mietzinseinnahmen dieser Liegenschaft fielen sowie andererseits auch der damit eng zusammenhängende allgemeine Unterhalt und die Entrichtung der laufenden Abgaben für Gas, Wasser, Elektrizität u.dgl., welche aus diesen Mietzinseinnah- men zu bezahlen waren (vgl. Erw. 2.4 f. hiervor). 4.2 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer, trotz der ihm nach der Konkurseröffnung verbleibenden zivilrechtlichen Eigentümerschaft an der Lie- genschaft C.________ nicht verpflichtet werden, die auf diese Liegenschaft (ab Konkurseröffnung bis zu deren Verwertung) entfallenden Abwassergebühren zu entrichten. Da die Liegenschaft C.________ mit der Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer Teil eines von ihm losgelösten Sondervermögens (der Kon- kursmasse) geworden ist, deren Verwaltung und Bewirtschaftung durch die Kon- kursverwaltung als offizielles Organ der Konkursmasse zu vollziehen war, er- mangelte es dem Beschwerdeführer am erforderlichen Verfügungsrecht. Der Umstand, dass Art. 18 des kommunalen Reglements über die Siedlungsent- wässerung vorsieht, dass die Benützungsgebühren von den Grundeigentümern zu erheben sind, vermag daran nichts zu ändern. 4.3 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als begründet und ist gut- zuheissen. Die angefochtenen GRB Nr. 123 und Nr. 124 vom 13. April 2023 so- wie die darin erteilten definitiven Rechtsöffnungen in den Betreibungen Nr. 119281 und Nr. 119550 des Betreibungsamts Schwyz (vgl. dazu Ingress lit. C.1 und lit C.2 hiervor) sind aufzuheben. 5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten (Ge- richtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) zu Lasten der Gemeinde Schwyz (§ 72 Abs. 2 VRP). 5.2 Eine Parteientschädigung wird nicht beanwalteten Beschwerdeführern pra- xisgemäss nicht zugesprochen (vgl. VGE III 2019 33 vom 25.9.2019 Erw. 8.3). 8
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Gemeinderats- beschlüsse GRB Nr. 123 und Nr. 124 vom 13. April 2023 sowie die darin er- teilten definitiven Rechtsöffnungen in den Betreibungen Nr. 119281 und Nr. 119550 des Betreibungsamts Schwyz werden aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden der Gemeinde Schwyz auferlegt. Sie hat diesen Betrag in- nert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat am 14. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- geleistet, welcher ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizer- hofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesge- setzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und den Regierungsrat (2/EB). Schwyz, 13. September 2023 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru- mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. September 2023 9